AGB
I. Allgemeines
1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse der Oswald Fliesen und Service GmbH & Co. KG, 36043 Fulda, Ronsbachstraße 34 und ihren Vertragspartnern, soweit nicht abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.
2. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem der Vertragsbestätigung des Verkäufers nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und der Verkäufer diesen nicht widerspricht; das Schweigen des Verkäufers bedeutet Ablehnung.
3. Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Entgegennahme der Lieferung oder hierauf zielender Verkäuferleistungen seitens des Verkäufers in jedem Fall zu den Verkaufbedingungen des Verkäufers zustande.
4. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung des Auftrages durch ihn zustande.
5. Sofern der Käufer die Bestellung unmittelbar bei dem Zulieferer des Verkäufers aufgibt, der die Lieferung, auf Rechnung des Verkäufers vornimmt, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Hiervon abweichende Regelungen sind nur zulässig, wenn der Verkäufer ihnen schriftlich zustimmt.
6. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. (Informationspflicht gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)
II. Technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Fliesen- und Plattenarbeiten
1. Soweit nicht Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der zu verlegenden Ware um Erste Sortierung. Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig.
2. Fliesen und Platten in Mindersortierung entsprechen nicht den Güte- und Maßanforderungen der in DIN 18352, Abschnitt 2, neueste Fassung. Im Einzelnen kann es zu Abweichungen von den in den DIN-Normen enthaltenen Anforderungen kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
3. Fliesen und Handformplatten mit produkteigener rustikaler Form und Gestaltung können nicht entsprechend den Maß- und Ebenheitstoleranzen der DIN 18202 sowie dem Merkblatt „Höhendifferenzen bei Fliesen- und Plattenbelägen“ des ZDB verlegt werden. Gleichmäßig breite Fugen können bei diesen Fliesen und Platten nicht gewährleistet werden. Höhenversätze innerhalb des Belages sind unvermeidbar.
Bei großformatigen Fliesen oder Platten mit geschnittenen oder leicht gefasten Kanten können bedingt durch die zulässigen Materialtoleranzen Höhenversätze (Überzähne) in der Belagskonstruktion nicht ausgeschlossen werden. Glas- und Naturwerksteinmosaike können produktionsbedingt Kanten- und Oberflächenabplatzungen haben; ungleiche Fugenbreiten durch Mattenverklebung sind nicht auszuschließen, dies entspricht der Charakteristik des Materials.
4. Bei hydraulisch erhärtetem Fugenmörtel können sich Farbschwankungen durch die unterschiedlichen Baustellenbedingungen einstellen. Für Algen- und Pilzbefall wird bei organischen Fugenmassen die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit die Ursache hierfür nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, insbesondere wenn der Befall auf eine unsachgemäße Reinigung bzw. Lüftung zurückzuführen ist.
5. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für die Abnehmer zumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Muster und Proben zulässig.
Auf bunten Naturwerksteinen sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern und Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorte nicht nur unvermeidlich, sonder auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
6. Bewegungsfugen unterliegen funktionsbedingt einem Verschleiß und bedürfen der regelmäßigen Wartung. Verschleißbedingte Nacharbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Nacharbeiten sind gesondert zu vergüten.
7. Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) werden die jeweiligen Fugenbreiten übermessen.
8. CM-Messungen oder elektronische Messungen zur Feststellung des Restfeuchtegehaltes des Untergrundes bezüglich der Belegreife sind eine besondere Leistung und sind zu vergüten.
III. Lieferfrist, Lieferung
1. Mitgeteilte Liefertermine gelten – vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers – als unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer einen verbindlichen Liefertermin zugesichert hat.
2. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt – auch bei den Lieferanten des Verkäufers – befreien diesen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
3. Auch wenn für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Verkäufer erst durch eine schriftliche Mahnung des Käufers in Verzug. Der Käufer ist zum Rücktritt wegen Lieferverzuges erst dann berechtigt, nachdem er dem Verkäufer eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt und dabei den Rücktritt angekündigt hat.
4. Der Besteller / Käufer hat die Zufahrt zur Abladestelle bei einer Radlast von 7,5 t bei jedem Wetter zu ermöglichen. Eine Haftung für Schäden am Fahrboden oder an unterirdischen Anlagen, die nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, ist ausgeschlossen.
5. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung inklusive abladen von unserem LKW ohne jeden weiteren Transport.
IV. Gewährleistung, Schadenersatz
1. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Qualitäts- und Beschaffenheitsangaben stellen eine Beschreibung des Liefergegenstandes dar und begründen keine Zusicherung durch den Verkäufer. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf DIN-Normen. Beschaffenheitsangaben jedweder Art einschließlich der Bezugnahme auf DIN-Normen gelten nur dann als zugesichert, wenn ihre Zusicherung ausdrücklich in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausgesprochen wird.
2. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, hat die gelieferte Ware sofort zu untersuchen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die §§ 377 und 378 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach der Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer nach Lieferung unverzüglich mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Verkäufer innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen.
3. Bei begründeten und ordnungsgemäß gerügten Mängeln wird der Verkäufer die Waren nach seiner Wahl umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle des Umtausches auch die Ersatzlieferung mangelhaft, wird der Verkäufer dem Käufer das Recht zur Wandlung oder Minderung gewähren. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
4. Im Hinblick auf die Erstattung eines etwaigen Schadenersatzes des Käufers schließen wir unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
5. Im Hinblick darauf, dass der Verkäufer die Liefergegenstände nicht herstellt, besteht keine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht. Sollten sich dennoch darauf beruhende Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ergeben, wird er seine Ansprüche zunächst ausschließlich gegen den Hersteller der Waren geltend machen. Der Verkäufer haftet in jedem Fall nur subsidiär.
6. Für die in Mindersorte, Nebenfarbe und Sonderposten gelieferten Fliesen übernehmen wir keine Gewährleistung.
V. Zahlung
1. Grundsätzlich gelten folgende Zahlungspläne:
Handel: 40 % der vereinbarten Gesamtsumme bei der Auftragserteilung, 60 % der vereinbarten Gesamtsumme bei Abholung / Lieferung.
Fertigarbeit: 40 % der vereinbarten Gesamtsumme bei Auftragserteilung, 30 % der vereinbarten Gesamtsumme bei Arbeitsbeginn, 30 % der vereinbarten Gesamtsumme nach Abnahme.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unberechtigter Skontoabzug wird generell nachgefordert. Nach der seit 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetzesänderung tritt nach Ablauf von 30 Tagen – nach Erhalt der Rechnung – sofort Verzug ein. Die danach entstehenden Verzugszinsen gehen zu Lasten des Käufers.
3. Handwerkerrechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Unberechtigter Skontoabzug wird generell nachgefordert. Nach der seit 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetzesänderung tritt nach Ablauf von 30 Tagen – nach Erhalt der Rechnung – sofort Verzug ein. Die danach entstehenden Verzugszinsen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er sie trotzdem an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Haftung für rechtzeitige Protesterhebung von Wechseln und Schecks wird nicht übernommen.
5. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe der Bankkontokorrentzinsen, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gem. § 288 BGB) berechnet. Der Verkäufer kann die von ihm an seine Bank gezahlten Schuldzinsen in Rechnung stellen.
6. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, gehen bei ihm von dritter Seite Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht unwesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für alle noch nicht bezahlten Lieferungen sofortige Barzahlung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Wechsel oder Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden auch etwa noch nicht fällige Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den beiderseitigen Geschäften sofort zahlbar. Dieselben Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer eine dem Verkäufer eingeräumte Einzugsermächtigung im Banklastschriftverfahren widerruft.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen Kaufpreisforderungen des Verkäufers bedürfen dessen Zustimmung.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Käufern, die Verbraucher sind, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
2. Bei Käufern, die keine Verbraucher sind, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt). Zu den durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen gehören neben der Erstattung von Frachtkosten insbesondere auch Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus einer etwaigen Inanspruchnahme des Verkäufers durch Zulieferer im Rahmen solcher Geschäfte, die der Verkäufer zwischen dem Käufer und Zulieferer vermittelt hat und bei denen er aufgrund eines Delkreders für Zahlungsverbindungen des Käufers haftet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt.
4. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechtekraft Eigentumsvorbehalt zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Verkäufers an den verkauften Waren zur Sicherung an diesen ab. Das gleiche gilt für Ansprüche, welche der Käufer bei Weiterveräußerung an Dritte mit nachfolgender Wirkung und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt.
5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren nur über den gemäß vorgesetzten Absatz an den Verkäufer abtretenden Forderungen und Rechte zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den Annehmern des Käufers die Abtretung anzuzeigen und die abtretenden Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abtretenden Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, ohne dass der Verkäufer hierzu verpflichtet ist oder hieraus von dem Käufer haftbar gemacht werden kann.
6. Bei Verzug des Käufers mit Zahlungen aus der beiderseitigen Geschäftsverbindung ist der Verkäufer berechtigt, auch ohne Erklärung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers sofort die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren zu verlangen.
7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten dessen Forderung um mehr als 25 %, so wird der Verkäufer nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten frei-geben.
VII. Materialrückgabe, Palettenregelung
1. Materialrückgabe: Materialrückgabe nur in vollen, ungeöffneten Verpackungsein¬heiten innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung, oder bei Abrufaufträgen – 4 Wochen nach Auftragserteilung. Keine Materialrückgabe bei Extrabestellungen, Mindersortierungen, Nebenfarben, Sonder- und Restposten. Bei Materialrückgabe sind wir berechtigt, Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20 % des Warenwertes zu berechnen. Für zurückgenommenes Material erfolgt eine Gutschrift nur unter Vorlage der Originalrechnung bzw. des Lieferscheins.
2. Palettenregelung: Wir liefern ausschließlich auf Euro-Paletten, die wir mit 10,– € per Stück zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Bei frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand an unser Lager schreiben wir 9,– € per Stück zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer gut. Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten richtet sich der Berechnungspreis für die Palettenrückgabe nach den Bedingungen des Lieferanten. Ein Vorwegabzug bei Zahlung unserer Rechnung ist nicht möglich. Einwegpaletten werden nicht zurückgenommen. Paletten können grundsätzlich nicht zurückgeholt werden. Es ist Sache des Kunden, die Rücklieferung vorzunehmen. Erfolgt in Ausnahmefällen doch eine Abholung durch uns, müssen die entstehenden Kosten vom Kunden getragen werden.
Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand
1. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.7.1973 kommen nicht zur Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages im übrigen nicht berührt.
3. Erfüllungsort für die Leistungen des Käufers ist Fulda. Bei Vertragsverhältnissen mit Unternehmern gilt, dass der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus der Vertragsdurchführung, einschließlich der Feststellung seiner Wirksamkeit, Fulda ist.